Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für das Berichtsjahr 2013
Gemäß § 52 „Information der Öffentlichkeit“ aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, die nach den §§ 45-49 EEG mitgeteilten Daten unverzüglich zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Daten müssen einen sachkundigen Dritten, ohne weitere Informationen, in die Lage versetzen, die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
Die Stadtwerke Bad Aibling melden für ihre nachgelagerten Netzbetreiber keine Daten an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Aus diesem Grund trifft § 47 Abs. 2 Nummer 3 und 4 nicht zu:
- Keine Direktvermarkter im Netzgebiet der Stadtwerke Bad Aibling - Stand Mai 2016