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Gesetzliche Vorgaben EEG 2012

Gemäß § 11 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise dazu berechtigt, an ihr Netz unmittelbar und mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung nach § 6 ausgestattet sind, zu regeln, soweit

  • andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
  • der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärmekopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
  • sie die verfügbaren Daten über die IST-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

Technische Vorgaben für Anlagen > 100 kW

Gemäß § 6 Abs. 1 müssen Anlagenbetreiber sowie Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen ab dem 1.1.12 mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber

  • die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
  • die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

Besondere Vorgaben für PV-Anlagen

Technische Vorgaben (§ 6 Abs. 1, 2):
PV-Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWp müssen ab dem 1.1.2012 mit einer technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung ausstattet sein.

  • PV-Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1.1.2012 müssen bis zum 1.7.2012 umgerüstet sein.

PV-Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kWp und höchstens 100 kWp müssen ab dem 1.1.2012 mit einer technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung ausstattet sein.

  • PV-Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 1.1.2009 bis einschließlich 31.12.2011 müssen bis zum 1.1.2014 umgerüstet sein.

PV-Anlagen ab dem 1.1.2012 mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kWp können anstatt der technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung auch die Spitzenkappung (Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung am Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz) wählen.

Anlagenzusammenfassung (§ 6 Abs. 3)

Mehrere PV-Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 als eine Anlage, wenn:

  • sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
  • innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Entschädigungszahlungen (§ 12 Abs.1)

Wird die Stromeinspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraftwärmekopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 reduziert, sind die von den Maßnahmen betroffenen Betreiber für 95 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen zu entschädigen.

Übersteigen die oben genannten entgangenen Einnahmen in einem Jahr 1 % der Einnahmen dieses Jahres, so beträgt ab diesem Zeitpunkt die Entschädigung der betroffenen Betreiber 100 %.