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Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG

Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgen wir Sie übergangsweise mit elektrischer Energie im Rahmen der sog. Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung in der Niederspannung greift beispielsweise, wenn sie als Nicht-Haushaltskunde keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Energieversorger geschlossen haben. Die Ersatzversorgung endet, sobald Sie einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, spätestens aber drei Monate nach deren Beginn.

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