Grund-, Ersatzversorgung
Festlegung des Grundversorgers
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Hiermit teilen wir mit, dass entsprechend den oben genannten Vorgaben zum 01. Juli 2021 die Grundversorger für das Netzgebiet der Stadtwerke Bad Aibling festgestellt wurden.
Grundversorger sind von 01.07.2021 bis 30.06.2024 die Stadtwerke Bad Aibling, Lindenstraße 30, 83043 Bad Aibling.
Bedingungen Ersatzversorgung
Wenn der Strombezug eines Haushaltskunden nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für die Stromlieferung ein. Diese Art der Stromlieferung wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Insbesondere im Insolvenzfall eines Stromlieferanten oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel kann der Haushaltskunde in die Ersatzversorgung fallen. Damit ist die Weiterversorgung des Haushaltskunden mit Strom in Niederspannung durch die Ersatzversorgung immer gesichert.
Die Ersatzversorgung dauert maximal drei Monate. Wenn kein Vertragsabschluss mit einem Lieferanten erfolgt, fallen Haushaltskunden i.d.R. in die Grundversorgung.