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Die Strompreisbremse einfach erklärt - Stand: 13.02.2023

Unter den Voraussetzungen des StromPBG (Strompreisbremsegesetz) greift die Strompreisbremse vom 01.03.2023 bis vorerst 31.12.2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 Kilowattstunden (in der Regel Haushalte und kleine Unternehmen) funktioniert die Strompreisbremse so: Für 80 % ihres für 2023 zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs (Kontingent) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 40 Cent je Kilowattstunde brutto (inklusive Umsatzsteuer) berechnet.

Liegt der vertraglich vereinbarte Stromverbrauchspreis über dem Referenzpreis, greift die Strompreisbremse und der Staat übernimmt die Differenz.

Das heißt: Die Strompreisbremse entlastet Kunden, deren Stromverbrauchspreis brutto über 40 Cent je Kilowattstunde liegt.

In der Regel zahlen Haushalte sowie kleinere Unternehmen unabhängig von ihrem vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis für 80 % des zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs maximal 40 Cent brutto pro Kilowattstunde. Für die Energie, die darüber hinaus verbraucht wird, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis.

Energiesparen ist also weiterhin sinnvoll und finanziell zu empfehlen. Der Grundpreis richtet sich nach Ihrem Stromtarif und bleibt unverändert.

Wer profitiert von der Strompreisbremse?

Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse für jede Verbrauchsstelle entlastungsberechtigt.

Die jeweilige Höhe der Entlastung hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Verbrauchsstelle bzw. dem an der Verbrauchsstelle gemessenen Jahresverbrauch ab.

Weiterhin kommt es darauf an, ob die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler (Standardlastprofil – in der Regel bei Privatkunden und kleineren Geschäftskunden) oder einem RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung – in der Regel bei Großkunden) ausgestattet ist.

Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der Europäischen Union sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, sind von der Strompreisbremse ausgeschlossen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen.

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Unter den Voraussetzungen des StromPBG startet die Strompreisbremse im März 2023 und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Vorerst ist die Dauer der Preisbremse bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?

Stand: 13.02.2023

Die Strompreisbremse entlastet Kunden, deren Strompreis brutto über 40 Cent je Kilowattstunde brutto liegt. Der konkrete Entlastungsbetrag ist für jeden Kunden individuell. Berechnungsgrundlage ist bei Verbrauchsstellen mit einem SLP-Zähler die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für das Jahr 2023. Für 80 % dieser Menge – das sogenannte Entlastungskontingent – wird dank der Strompreisbremse der staatlich festgelegte Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde (kWh) brutto berechnet.

Der Entlastungsbetrag berechnet sich für jede Verbrauchsstelle schließlich aus dem Differenzbetrag (Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Stromverbrauchspreis und dem Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto) multipliziert mit Ihrem Entlastungskontigent.

Klingt kompliziert? Hier ein Beispiel zur einfachen Darstellung:

Uns liegt für die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler eine aktuelle Jahresverbrauchsprognose von 2.160 kWh vor. Auf 12 Monate verteilt sind das 180 kWh/Monat. 80 % dieser Menge entspricht 144 kWh/Monat. Das ist Ihr monatliches Entlastungskontingent.

Beträgt Ihr aktueller Stromverbrauchspreis beispielsweise 43,00 ct/kWh brutto, liegt dieser 3,00 ct/kWh über dem staatlichen Referenzpreis von 40 ct/kWh brutto. Das entspricht einem Differenzbetrag von 0,03 €/kWh.

Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich dann wie folgt:

Entlastungskontingent in kWh/Monat x Differenzbetrag in €/kWh = monatlicher Entlastungsbetrag

144 kWh x 0,03 €/kWh = 4,32 €

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Entlastungsbetrag errechnen (www.bdew.de)

Wie erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Stand: 13.02.2023
Für die Kunden, bei denen die Bedingungen der Strompreisbremse zutreffen, berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag automatisch in der Regel in den Abschlagszahlungen – Sie müssen also nichts tun. Dazu wird der Entlastungbetrag anteilig über das Jahr auf die Abschlagzahlungen verteilt, wodurch sich der bisherige monatliche Abschlag verringert. Alle betroffenen Kunden erhalten von uns ein Informationsschreiben mit ihrem neuen Abschlag. Dieser enthält dann bereits ihren individuellen Entlastungsbetrag. Für die vorherigen Monate seit Jahresbeginn werden unsere Kunden ebenfalls rückwirkend entlastet.

Momentan arbeiten wir noch an der Umsetzung Ihrer neuen Abschlagspläne. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Zahlen Sie Ihren monatlichen Abschlag per SEPA-Lastschrift, dann brauchen Sie nichts zu tun. Den geringeren Abschlag buchen wir automatisch ab.

Muss ich meine Abschläge anpassen?

Nein. Das machen wir für Sie. Sollte sich ihr Abschlag ändern, erhalten Sie von uns eine Information.

Die Strompreisbremse für Kunden mit einem Stromverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr

Stand 13.02.2023

Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Verbrauchsstelle bzw. dem an der Verbrauchsstelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Verbrauchsstelle mit einem SLP-Zähler (Standardlastprofil) oder einem RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung) ausgestattet ist. Für Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden gilt: Für 70 % des Jahresverbrauchs wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 13 Cent pro Kilowattstunde (kWh) netto berechnet. Liegt der vertraglich vereinbarte Stromverbrauchspreis über dem Referenzpreis, greift die Strompreisbremse und der Staat übernimmt die Differenz.

Hinweis: Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind, sind von der Strompreisbremse ausgeschlossen. Diese Kunden sind verpflichtet diesen Umstand ihrem Energieversorger unverzüglich anzuzeigen.

Worauf beziehen sich die 70 % Verbrauch?

Erfolgt die Belieferung mit Strom über eine Verbrauchsstelle mit Standardlastprofil, gilt die Strompreisbremse für die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose. Bei einer Verbrauchsstelle mit registrierender Leistungsmessung (z. B. Großkunden) ist für die Berechnung des Entlastungskontingentes die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Strom eingespart haben, nicht benachteiligt.

Die Entlastungen sind durch die jeweils geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in §§ 9 und 10 StromPBG.

Wie geben Unternehmen eine Selbsterklärung ab?

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Verbrauchsstellen einen Betrag von 150.000 € im Monat übersteigen, müssen uns bis 31. März 2023 die in § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG genannten Angaben mitteilen (Selbsterklärung). Bitte senden Sie uns diese Selbsterklärung an kundenzentrum@sw-ba.de Bitte beachten Sie auch die darüber hinaus bestehenden Mitteilungspflichten nach dem StromPBG.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass für die Höchstgrenzen die Summe aller Beihilfen (u. a. über beide Preisbremsen, Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm, Befristeter COVID-19 Rahmen) entscheidend sind.